Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Anlage 6 - Erholungsurlaub
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007
ERHOLUNGSURLAUB
(zu § 28a AVR)
Der Erholungsurlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage verteilt ist (5-Tage-Woche), beträgt:
in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 13
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage
nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage