Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter-- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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Oktober 2010

Juli 2007

hier finden Sie die Erläuterungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARK DW EKD), sonstige nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Diakonischen Werkes Baden zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen der AVR und der AR-AVR.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
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Herzlichen Dank

Erläuterungen zur Anlage 17 AVR (ARK DW EKD)

Veröffentlichung: 28. Juni 2007

Verfahren bei der Behandlung von Notlagenregelungen gemäß Anlage 17 AVR

Beim Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage kann durch einen gemeinsamen Antrag von Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bei der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD die Feststellung einer Notlage und die Genehmigung einer Dienstvereinbarung beantragt werden. Zur Durchführung des Verfahrens legt die Arbeitsrechtliche Kommission die folgenden Punkte und Verfahrensschritte fest:

Jede Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission entsendet bis zu drei Mitglieder und drei nicht persönliche Stellvertretungen in einen vorprüfenden Ausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Behandlung der Notlagenregelungen gemäß Anlage 17. Die Namen der Mitglieder und Stellvertretungen werden veröffentlicht. Der vorprüfende Ausschuss gibt Empfehlungen zur Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission über Anträge gemäß Anlage 17.

Nach Eingang eines Antrages auf Genehmigung einer Dienstvereinbarung gemäß Anlage 17 erhält die Einrichtung eine Eingangsbestätigung. Der antragstellenden Einrichtung wird nach der Formalprüfung der Unterlagen durch die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission ggf. mitgeteilt, welche weiteren Unterlagen nachgereicht werden müssen.

Die Geschäftsführung versendet den Antrag und die Unterlagen an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des vorprüfenden Ausschusses und teilt dem Antragsteller den Termin der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit, in der über den Antrag beraten wird.

Innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang des Antrages soll der vorprüfende Ausschuss der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission mitteilen, ob :

a) die eingereichten Unterlagen für eine Meinungsbildung ausreichen, bzw. welche Informationen zusätzlich nachzuliefern sind,

b) externer Sachverstand für eine Seite für erforderlich gehalten wird,

c) die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung des Antragstellers in eine Sitzung des Ausschusses eingeladen werden sollen.

Die Mitglieder bemühen sich, fernmündlich oder elektronisch, eine Verständigung über eine Empfehlung vor der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission herbei zu führen.

Der Ausschuss tagt i. d. R. direkt vor der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und kann der Arbeitsrechtlichen Kommission vorschlagen, der Dienstvereinbarung zuzustimmen, sie abzulehnen oder die Behandlung auf die nächste Sitzung zu vertagen.

Eventuelle Reisekosten der Mitglieder der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung der Einrichtung, sowie die Kosten für einen hinzugezogenen Sachverständigen, trägt die Einrichtung.

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