Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR.DD)
Anlage 16 zur Regelung der Rechtsverhältnisse und
der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in
Qualifizierungs- und
Beschäftigungsgesellschaften,
Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen und Projekten
vom 13. Februar 2007Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007,
zuletzt neu gefasst durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2019, Inkrafttreten am 1. Juli 2019.
§ 1
Die Regelung gilt für Personen, die in einem auf der Grundlage des §16 i) SGB II geförderten Arbeitsverhältnis als Maßnahmeteilnehmende in einer Einrichtung oder einem Einrichtungsteil beschäftigt werden, deren/dessen Betriebszweck die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen ist, insbesondere in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, Integrationsbetrieben und Arbeitsmarktinitiativen und -projekten.
§ 2
(1) Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung,
soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmeteilnehmenden sollen in der Regel drei Jahre im ersten Arbeitsvertrag
beschäftigt werden.
§ 3
(1) Für die nach dieser Ordnung beschäftigten Maßnahmeteilnehmenden gelten die
Bestimmungen der AVR.DD in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden
Einschränkungen:
§ 12, §§ 14 - 15a, §19a, § 23, § 24 Abs. 3-9, § 25a, §§ 26 - 27a, § 29, § 29a Abs.5-9 und § 41,
sowie Anlagen 12 und 14 kommen nicht zur Anwendung.
(2) Für die Reisekostenvergütung gilt § 23 AVR.DD.
§ 4
Als Probezeit gelten bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten die ersten acht Wochen. Bei längeren Befristungen beträgt die Probezeit sechs Monate.
§ 5
Die Maßnahmeteilnehmenden erhalten ein Entgelt nach Maßgabe des Anhang 1.
Eine Erhöhung des Entgelts erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils gültigen
Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns.
Das Entgelt der Mitarbeitenden verändert sich um denselben Vomhundertsatz, der sich aus der
Erhöhung des neuen zum alten Mindestlohn ergibt.
§ 6
Die nach dieser Ordnung geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse sind auch nach Ablauf der
Probezeit ordentlich kündbar. Für Maßnahmeteilnehmende gelten die Kündigungsfristen des § 30
AVR.DD jeweils zum Monatsschluss.
Weiterhin kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
vom Maßnahmeteilnehmenden, wenn er eine Ausbildung oder eine andere Arbeit aufnehmen
kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen
kann oder aus der geförderten Maßnahme abberufen wird;
vom Arbeitgeber, wenn der Maßnahmeteilnehmende aus der geförderten Maßnahme abberufen
wird.
Anhang 1
Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden beträgt 1.701,75 € und
ab 1. Januar 2020 1.731,38 €.
Das Stundenentgelt beträgt 10,04 € und
ab 1. Januar 2020 10,21 €.