kontrastreiche Ansicht

aus           an

August 2019

Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR.DD)

Anlage 16 zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten

vom 13. Februar 2007

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007,
zuletzt neu gefasst durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2019, Inkrafttreten am 1. Juli 2019.

§ 1

Die Regelung gilt für Personen, die in einem auf der Grundlage des §16 i) SGB II geförderten Arbeitsverhältnis als Maßnahmeteilnehmende in einer Einrichtung oder einem Einrichtungsteil beschäftigt werden, deren/dessen Betriebszweck die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen ist, insbesondere in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, Integrationsbetrieben und Arbeitsmarktinitiativen und -projekten.

nach oben

§ 2

(1) Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmeteilnehmenden sollen in der Regel drei Jahre im ersten Arbeitsvertrag beschäftigt werden.

nach oben

§ 3

(1) Für die nach dieser Ordnung beschäftigten Maßnahmeteilnehmenden gelten die Bestimmungen der AVR.DD in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
§ 12, §§ 14 - 15a, §19a, § 23, § 24 Abs. 3-9, § 25a, §§ 26 - 27a, § 29, § 29a Abs.5-9 und § 41, sowie Anlagen 12 und 14 kommen nicht zur Anwendung.

(2) Für die Reisekostenvergütung gilt § 23 AVR.DD.

nach oben

§ 4

Als Probezeit gelten bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten die ersten acht Wochen. Bei längeren Befristungen beträgt die Probezeit sechs Monate.

nach oben

§ 5

Die Maßnahmeteilnehmenden erhalten ein Entgelt nach Maßgabe des Anhang 1.
Eine Erhöhung des Entgelts erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils gültigen Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns.
Das Entgelt der Mitarbeitenden verändert sich um denselben Vomhundertsatz, der sich aus der Erhöhung des neuen zum alten Mindestlohn ergibt.

nach oben

§ 6

Die nach dieser Ordnung geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse sind auch nach Ablauf der Probezeit ordentlich kündbar. Für Maßnahmeteilnehmende gelten die Kündigungsfristen des § 30 AVR.DD jeweils zum Monatsschluss.
Weiterhin kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, vom Maßnahmeteilnehmenden, wenn er eine Ausbildung oder eine andere Arbeit aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder aus der geförderten Maßnahme abberufen wird;
vom Arbeitgeber, wenn der Maßnahmeteilnehmende aus der geförderten Maßnahme abberufen wird.

nach oben

Anhang 1

Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden beträgt 1.701,75 € und
ab 1. Januar 2020 1.731,38 €.
Das Stundenentgelt beträgt 10,04 € und
ab 1. Januar 2020 10,21 €.

nach oben

[  home1.Kirchengewerkschaft - Info3.infothek4.|   Entgelttabellen5.wir über uns6.Kontakt & Impressum8.]