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Dezember 2021

Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR.DD)
Corona-Sonderzahlung

vom 25. November 2021

Datum des Inkrafttretens: 29. November 2021

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Mitarbeitende, Auszubildende sowie Anerkennungspraktikanten, die unter den Geltungsbereich der AVR DD fallen, haben Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung (Corona-Prämie). 2Ausgenommen sind Mitarbeitende nach Anlage 8a AVR DD, Maßnahmeteilnehmende und Mitarbeitende in Tagungshäusern sowie Mitarbeitende in Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen, deren Arbeitszeit in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 an mindestens 30 Kalendertagen aufgrund der Vereinbarung von Kurzarbeit um mehr als 50 v.H. reduziert war. 3Der Anspruch setzt das Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses am 31. Januar 2022 voraus. 4Zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 muss mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben.

(2) 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, im Fall des Erholungs- bzw. Zusatzurlaubs, bei Dienstbefreiung sowie der Anspruch auf Jubiläumszuwendung und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.

Anmerkungen zu Absatz 1:
1. 1Die Corona-Prämie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
2. Maßnahmeteilnehmende sind Personen, die in einem geförderten Arbeitsverhältnis als Maßnahmeteilnehmende in einer Einrichtung oder einem Einrichtungsteil beschäftigt werden, deren/dessen Betriebszweck die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen ist, insbesondere in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, Integrationsbetrieben und Arbeitsmarktinitiativen und -projekten (z.B. auf der Grundlage des § 16 e SGB II oder § 16 i SGB II).
3. 1Tagungshäuser sind Einrichtungen zur Durchführung von Tagungen, Seminaren und anderen Veranstaltungen. 2Sie beinhalten ggf. auch Hotellerie zur Verpflegung und Beherbergung der Veranstaltungsteilnehmer.

§ 2 Höhe der Corona-Prämie

(1) Die Corona-Prämie beträgt für Mitarbeitende

a) in den EG 1-7 800 €
b) in den EG 8-13 600 €

(2) Die Corona-Prämie beträgt 225 € für

a. Auszubildende und Anerkennungspraktikanten
b. Mitarbeitende in der EG 1 - 7 in Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen gemäß § 1 Anmerkung 2

(3) 1In Tagungshäusern gemäß der Anmerkung 3 zu § 1 Absatz 1 kann eine Corona-Prämie aufgrund freiwilliger Dienstvereinbarung vereinbart werden. 2Durch freiwillige Dienstvereinbarung kann eine andere Verteilung der Entgeltgruppen zu den genannten Prämienbeträgen vorgenommen werden.

(4) § 21 AVR DD gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Dezember 2021.

(5) 1Die Corona-Prämie wird spätestens mit der Gehaltsabrechnung nach § 21a AVR DD für den Monat März 2022 ausgezahlt. 2Die Corona-Prämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Klarstellende Formulierung zu § 2 Abs. 5:
Die Corona-Prämie soll im Januar 2022 ausgezahlt werden, spätestens aber mit der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2022.

(6) Zu demselben Zweck vom Dienstgeber geleistete Zahlungen im Jahr 2020 bzw. 2021, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestand, werden auf den Anspruch auf die Corona-Prämie nach den § 1 i.V.m. § 2 angerechnet.

(7) Die einmalige Corona-Prämie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen in den Jahren 2021 und 2022 (z.B. Anlage 14) nicht zu berücksichtigen.

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