Arbeitsausschuss unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung
Einrichtungen, Dienststellen oder Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (besondere Zählung beiTeilzeitbeschäftigten siehe § 6 KArbSchG) müssen einen Arbeitsausschuss einrichten, welcher die Aufgabe hat, Anliegen des Arbeitsschutzes undder Unfallverhütung zu beraten.
Zwei Mitglieder der jeweiligen Mitarbeitervertretung sind Mitglieder dieses Arbeitsausschusses.