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Januar 2023

Urlaub

aktuelle Vorbemerkung

Durch Rechtssprechung gilt:

0a. keine Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit (Blockmodell)

0b. keine Urlaubsstaffelung nach Alter

0c. Empfehlungen des Evangelischen Oberkirchenrat, Karlsruhe

0c. Empfehlungen des Evangelischen Oberkirchenrat, Karlsruhe

0d. wann verfällt der Urlaubsanspruch

Alle untenstehenden Angaben über die verschiedenen Urlaubsarten sind unter der Massgabe zu verstehen, dass es keine Staffelung aufgrund des Lebensalters gibt; der Urlaubsanspruch wird jeweils auf das höchste Mass angepasst.

verschiedene Arten des Urlaubs

Den Mitarbeitenden stehen verschiedene Arten von Urlaub zu:

1a. Erholungsurlaub (§ 26 TVöD)

In jedem Kalenderjahr erhalten alle Mitarbeitenden einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche.

1b. Erholungsurlaub (§ 28 AVR, bzw. Anlagen 6 und 6a AVR)

In jedem Kalenderjahr erhalten alle Mitarbeitenden einen Erholungsurlaub, der je nach Lebensalter zwischen 26 und 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche dauert.

2a. Sonderurlaub (§ 28 TVöD)

siehe dort

2b. Sonderurlaub (§ 29 AVR)

siehe dort

=> Kommentar zum Thema "Sonderurlaub"

3. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (§ 208 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.

4. Zusatzurlaub für Behinderte

Bis zum 31. Dezember 2005 erhielten Angestellte bei einer nicht nur vorübergehenden Erwerbsminderung zwischen 25% und 49% oder einer Behinderung zwischen 30% und 49% ein Zusatzurlaub von bis zu 3 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Dieser Zusatzurlaub durfte mit dem Erholungsurlaub zusammen nicht mehr als 34 Arbeitstage im Urlaubsjahr betragen.
Grundlage dafür war § 49 Abs. 1 BAT in Verbindung mit § 8 UrlVO Land Baden-Württemberg.

Durch das In Kraft Treten der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) zum 1. Januar 2006, und somit auch der Geltung des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst in der Fassung Bund (TVöD Bund) ist dieser Zusatzurlaub nicht mehr vorgesehen.
Im Jahr 2006 hat die Evangelische Landeskirche in Baden ihren Mitarbeitenden diesen Zusatzurlaub noch gewährt, aber für die kommenden Jahre soll dieser wegfallen.

Daher hat die Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission angekündigt, dass sie eine Vorlage zur entsprechenden Korrektur einbringen wird, wenn die Arbeitgeberseite diesen Sonderurlaub nicht freiwillig weiterhin gewähren möchte.
Aus der Sicht der Arbeitnehmerseite soll dieser Zusatzurlaub denjenigen, die den Zusatzurlaub im Jahre 2005 erhalten hatten, auch weiterhin zustehen.

5a. Zusatzurlaub für Schicht- und Wechselschichtarbeit (§ 27 TVöD)

Mitarbeitende, die Wechselschicht - oder Schichtarbeit leisten, erhalten bis zu 6 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

5b. Zusatzurlaub für Schicht- und Wechselschicht- sowie Nachtarbeit (§ 28b AVR)

Mitarbeitende, die Schicht-, Wechselschicht- sowie Nachtarbeit leisten, erhalten bis zu 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

6. Freie Wochenenden bei fortlaufendem Sonntagsdienst (AR-SoFei)

Bestimmte Berufsgruppen von kirchlichen Mitarbeitenden, die fortlaufend Sonntagsdienst haben, erhalten im Jahr zusätzlich zum Erholungsurlaub sechs freie Samstage und Sonntage (Wochenenden).

7. Elternzeit (ehem. Erziehungsurlaub) || (§§ 15 ff BEEG)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes.

=> Bundesurlaubsgesetz
=> Freie Tage
=> mögliche Urlaubskürzungen

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