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Mai 2023
450.210

Rechtsverordnung über die Vergütung für den Religionsunterricht (RVO-RUVergütung)





Vom 22. März 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 21, S. 58)





Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Bild zeigt die badische Flagge § 16 Abs. 2 des Kirchenlichen Gesetzes über den Evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. April 2000 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) folgende Rechtsverordnung:

§ 1

( 1 ) Die Sätze für die Überstundenvergütung im Religionsunterricht ergeben sich aus § 65 in Verbindung mit Anlage 15 LBesGBW.

( 2 ) Die landesrechtliche Tabelle der Vergütung von Mehrarbeit im Schuldienst wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt regelmäßig bekannt gemacht.

§ 2

( 1 ) 1Für kirchliche Lehrkräfte ist die landesrechtliche Tabelle der Vergütung von Mehrarbeit im Schuldienst mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese eine Mehrarbeitsstundenvergütung in Abhängigkeit von der Schulart erhalten, an der sie die zusätzliche Religionsunterrichtsstunde halten.

2Dabei entspricht die Vergütung für eine kirchliche Mehrarbeitsstunde

a) an einer Grund- und Hauptschule der Vergütung einer Person im beamteten gehobenen Dienst mit Eingangsamt A 12,
b) an Real-, Sonder-, oder Gemeinschaftsschulen sowie an Allgemeinbildenden und Beruflichen Gymnasien bis zur Sekundarstufe I der Vergütung einer Person im beamteten gehobenen Dienst mit Eingangsamt A 13 und
c) in der Sekundarstufe II eines Allgemeinbildenden oder Beruflichen Gymnasiums der Vergütung einer Person im beamteten höheren Dienst.

( 2 ) Für Berechnung und Vergütung einer kirchlichen Mehrarbeitsstunde gilt pauschal, dass ein Monat einen Zeitraum von vier Wochen und ein Kalenderjahr einen Zeitraum von elf Monaten umfasst.

§ 3

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Februar 2022 in Kraft.

( 2 ) Die Rechtsverordnung über die Vergütung für den Religionsunterricht (RVO-RUVergütung) vom 4. Mai 2004 (GVBl. S. 112), tritt zum 1. Februar 2022 außer Kraft.

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