Kirchengewerkschaft
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Oktober 2011

Pfarrkonvente, Pfarrkonferenzen, Studien- und Besinnungstage

Nach § 2 Abs. 2 + 3 Pfarrkonferenzen-RVO sollen Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in die Pfarrkonferenzen einbezogen werden. Zusätzlich können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Pfarrkonferenzen eingeladen werden (Sozialarbeiterinnen und -arbeiter der örtlichen Diakonischen Werke, Erzieherinnen und Erzieher aus den Kindertagesstätten, Bezirksjugendrferentinnen und -referenten, ...).

Oft werden Gemeindediakoninnen und -diakone sowie Bezirksjugendreferentinnen und -referenten auch verpflichtet, an den Pfarrkonferenzen teilzunehmen, was dienstlich je nach Thematik durchaus Sinn machen kann.

In vielen Kirchenbezirken ist es üblich, von den Teilnehmenden der Pfarrkonferenzen einen Eigenbeitrag zu kassieren.

Ob dies für Pfarrerinnen und Pfarrer gerechtfertigt ist, sei hierbei dahingestellt.

Müssen nun "Tarifbeschäftigte" diesen Eigenbeitrag auch bezahlen?

Nach § 4 Nr. 23 Abs. 2 AR-M gelten auch für die "Tarifbeschäftigten" nach TVöD bezüglich der Reisekosten die Bestimmungen für die Beamten der Landeskirche.

Für die Beamten gilt das Kirchliche Dienstreisekostengesetz (DRG) und nach diesem gem. § 9 Abs. 1 DRG die Rechtsverordnung über Pfarrkonferenzen, Pfarrkonvente und Studien- und Besinnungstage.

Gem. § 6 Abs. 1 dieser Rechtsverordnung werden die Reise- und Verpflegungskosten "im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel" gem. des DRG erstattet.

Über die Verpflegungskosten allerdings ist im DRG nichts geregelt, somit gelten nach § 7 DRG die einschlägigen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg.

In dieser Bestimmung, dem Landesreisekostengesetz (LRKG) steht im § 9:

§ 9 Tagegeld
Die Höhe des Tagegeldes zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

Dort steht:

Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen;

Bei eigener Bezahlung der Verpflegungskosten stehen somit zu:

24 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit,
12 Euro bei Abwesenheit von über 14 Stunden und
6 Euro bei Abwesenheit von 8 bis 14 Stunden.

und im § 10 Übernachtungsgeld LRKG steht:

(1) Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens zwölfstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis 3 Uhr angetreten worden ist. Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach 3 Uhr angetreten oder vor 3 Uhr beendet worden ist.

(2) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden im notwendigen Umfang erstattet. Durch Verwaltungsvorschrift wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten notwendig sind.

Fazit

Somit stehen den "Tarifbeschäftigten" bei Teilnahme an den Pfarrkonventen und Pfarrkonferenzen neben dem Tagegeld auch die volle Übernahme des Übernachtungsgeldes zu.
Ein Eigenbeitrag kann von ihnen nicht eingefordert werden.

Bei Studien- und Besinnungstagen gelten die Regelungen des § 6 Absatz 2 Pfarrkonferenzen-RVO.

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