Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

Oktober 2010

November 2007

Arbeitsvertrag / Nachweisgesetz

Nachweisgesetz

Das Arbeitsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber (Dienstgeber) und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer (Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer).

Dieses Vertragsverhältnis wird grundsätzlich durch Schriftform geschlossen.

Gesetzlich ist dies geregelt im Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (Nachweisgesetz)

"Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden."
steht im § 1 dieses Gesetzes.



Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts

Durch Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 1. Dezember 2004, 7 AZR 198/04 wird die Regelung des § 1 Nachweisgesetz jedoch relativiert:

Das BAG stellt im Leitzatz fest:

"Halten die Arbeitsvertragsparteien eine zunächst nur mündlich und damit nach § 623 BGB aF (seit 1. Januar 2001: § 14 Abs 4 TzBfG), § 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, führt dies nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. § 141 Abs 2 BGB steht der Geltendmachung des Formmangels nicht entgegen. Die Vorschrift ist auf die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer zuvor nur mündlich vereinbarten Befristung nicht anwendbar."

Das heißt:
Auch eine einvernehmliche mündliche Abmachung, dass das Arbeitsverhältnis befristet ist, wird ohne beidseitig unterschriebene Schriftform vor Aufnahme der Tätigkeit hinfällig;
die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf n diesem Fall von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgehen.

Diese Rechtsauffassung bestätigend hat das Arbeitsgericht Berlin jüngst folgend entschieden:

Arbeitsgericht Berlin aktuell - Schriftform bei Tagesaushilfsverträgen:
Auch wenn es im Bereich der Gastronomie und Hotellerie wegen des saisonal schwankenden Arbeitsbedarfes durchaus üblich ist, Tagesaushilfsverträge abzuschließen, bedürfen diese jedoch nach einer bisher nicht veröffentlichten Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts zu ihrer Wirksamkeit auch der Schriftform. Fehle diese, komme zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.
[ArbG Berlin, Urt. v. 13.06.2007 - 27 Ca 5063/07]

Praxis

Ob die derzeitige Praxis der Evangelischen Landeskirche in Baden, von befristet einzustellenden Religionslehrerinnen und Religionslehrern vor einer fristgerechten Ausfertigung des Arbeitsvertrages vorbereitete Formulare über das Einverständnis einer Befristung (mit Datum) unterschreiben zu lassen letztlich zur Aushebelung des o.a. BAG-Urteils führen kann, dies mag einer arbeitsgerichtlichen Klärung überlassen werden.

nach oben

home 1. |     news 2. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Termine 7. |     Kontakt & Impressum 8. ]