Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

Januar 2009

Finanzielle Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall, Rehabilitationsmaßnahme etc.) wird bis zu sechs Wochen das Entgelt durch den Arbeitgeber weiter bezahlt. (§ 22 Absatz 1 TVöD und Entgeltfortzahlungsgesetz)

Nach Ablauf der sechs Wochen bezahlt die Krankenkasse auf Antrag ein Krankengeld (§ 44 ff SGB V) in Höhe von 70% des Bruttoentgelts, jedoch maximal 90% vom Nettoentgelt. (= BRUTTO-Krankengeld) (§ 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V)

Das Krankengeld unterliegt der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht (ergibt NETTO-Krankengeld)

Das Krankengeld wird längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für die selbe Krankheit bezahlt. (§ 48 Absatz 1 Satz 1 SGB V)

schematische Darstellung der Lohnfortzahlung

Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers (§ 22 Absatz 1 TVöD)

Dauer:

1. Beschäftigung bis zu einem Jahr:

KEIN Zuschuss

2. Beschäftigung über ein Jahr bis zu drei Jahren:

bis zu 13 Wochen

3. Beschäftigung über drei Jahre:

bis zu 39 Wochen,

wobei die Dauer jeweils ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gerechnet wird. (§ 22 Absatz 2 TVöD)

Höhe:

Der Krankengeldzuschuss errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag von Netto-Arbeitsentgelt und BRUTTO-Krankengeld. Die Arbeitnehmer-Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden danach abgezogen. (§ 22 Absatz 2 TVöD)

schematische Darstellung des Krankengeldzuschusses

gilt nur für Baden Ausnahme:
Für Beschäftigte, die am 30.06.1994 und seither ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren, errechnet sich der Krankengeldzuschuss aus dem Unterschiedsbetrag von Netto-Arbeitsentgelt und NETTO-Krankengeld. Hier sind die Arbeitnehmer-Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung schon vorher abgezogen worden. (§ 13 Absatz 1 TVÜ i.V.m. § 6 Nr. 13 Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter AR-M)

schematische Darstellung des Krankengeldzuschusses für Langzeitbeschäftigte

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