Finanzielle Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall, Rehabilitationsmaßnahme etc.) wird bis zu sechs Wochen das Entgelt durch den Arbeitgeber weiter bezahlt. (§ 22 Absatz 1 TVöD und Entgeltfortzahlungsgesetz)
Nach Ablauf der sechs Wochen bezahlt die Krankenkasse auf Antrag ein Krankengeld (§ 44 ff SGB V) in Höhe von 70% des Bruttoentgelts, jedoch maximal 90% vom Nettoentgelt. (= BRUTTO-Krankengeld) (§ 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V)
Das Krankengeld unterliegt der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht (ergibt NETTO-Krankengeld)
Das Krankengeld wird längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für die selbe Krankheit bezahlt. (§ 48 Absatz 1 Satz 1 SGB V)
Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers (§ 22 Absatz 1 TVöD)
Dauer:
1. Beschäftigung bis zu einem Jahr:
KEIN Zuschuss
2. Beschäftigung über ein Jahr bis zu drei Jahren:
bis zu 13 Wochen
3. Beschäftigung über drei Jahre:
bis zu 39 Wochen,
wobei die Dauer jeweils ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gerechnet wird. (§ 22 Absatz 2 TVöD)
Höhe:
Der Krankengeldzuschuss errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag von Netto-Arbeitsentgelt und BRUTTO-Krankengeld. Die Arbeitnehmer-Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden danach abgezogen. (§ 22 Absatz 2 TVöD)
Ausnahme:
Für Beschäftigte, die am 30.06.1994 und seither ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren, errechnet sich der Krankengeldzuschuss aus dem Unterschiedsbetrag von Netto-Arbeitsentgelt und NETTO-Krankengeld. Hier sind die Arbeitnehmer-Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung schon vorher abgezogen worden. (§ 13 Absatz 1 TVÜ i.V.m. § 6 Nr. 13 Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter AR-M)