Kirchengewerkschaft
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Juni 2013

Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG)

Vom 24.Oktober 1997 (GVBl. Nr. 15/1997 S. 154),
geändert am 28. April 2007 (GVBl. Nr.6/2007 S. 70),
geändert am 16. April 2011 (GVBl. Nr.6/2011 S. 103)
zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. Nr.8/2013 S. 125)
- Kirchenrecht Baden 495.300 [externer Link, öffnet in eigenem Fenster] -

Inhalt

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
§ 4 Arten der Umzugskostenvergütung
§ 5 Beförderungsauslagen
§ 6 Reisekosten
§ 7 Mietentschädigung
§ 8 Wohnungsvermittlungsgebühren
§ 9 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
§ 9a Kostenträger
§ 10 Rechtsverordnung
§ 11 Anwendung staatlichen Rechts
§ 12 Übergangsvorschrift / Inkrafttreten

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 2 und 3 bezeichneten Umzüge.

(2) 1Dieses Gesetz gilt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Landeskirche, der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke und der sonstigen, der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Hinterbliebene. 2Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

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§ 2
Anspruch auf Umzugskostenvergütung

(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. 2Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. 3Die Zusage erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung der Umzug nicht stattgefunden jat. 4Ein Anspruch auf Gewährung der Umzugskosten besteht nicht, wenn eine Person, die zur häuslichen Gemeinschaft der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gehört, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch Dritte hat, oder die Kosten durch Dritte übernommen werden.

(2) 1Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen Antrag gewährt. 2Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde des Berechtigten zu beantragen. 3Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Beendigung des Umzugs.

(3) Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlaß

1. der Versetzung oder Umsetzung aus dienstlichen Gründen sowie der Berufung auf eine Pfarrstelle, der Erteilung eines Dienstauftrages oder des Einsatzes im Probedienst, sofern dadurch ein Wohnungswechsel aus dienstlichen Gründen erforderlich wird und kein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt;

2. der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung;

3. der Räumung einer Dienstwohnung wegen Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand;

4. der Räumung einer Dienstwohnung beim Tode des Inhabers der Dienstwohnung.

5. der Räumung einer Dienstwohnung im ausschließlichen Interesse des Dienstherrn, eines Kirchenbezirks oder einer Pfarr- oder Kirchengemeinde auch ohne Wechsel der Pfarrstelle.

(4) Trennen sich der Inhaber einer Dienstwohnung und sein Ehegatte und räumt infolgedessen einer der Eheleute oder beide die Dienstwohnung, so erhält jeder der Umziehenden eine Umzugskostenvergütung, die auf die Erstattungstatbestände des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 5 beschränkt wird.

(5) Bei einer Wiederverwendung nach Versetzung in den Ruhestand (§ 95 PfDG.EKD) besteht ein Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten. Dies gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Versetzung in den Ruhestand durch ihr Verschulden veranlasst war.

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§ 3
Zusage der Umzugskostenvergütung
in besonderen Fällen

(1) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1. der Einstellung bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Einstellung;

2. der Räumung einer kirchlichen Mietwohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung hin geräumt werden soll;

3. der Abordnung, sofern dadurch ein Wohnungswechsel aus dienstlichen Gründen erforderlich wird;

4. der Versetzung oder Umsetzung aus dienstlichen Gründen sowie der Berufung auf eine Pfarrstelle, der Erteilung eines Dienstauftrages oder des Einsatzes im Probedienst, sofern dadurch ein Wohnungswechsel aus dienstlichen Gründen erforderlich wird, wenn seit dem letzten Stellenwechsel weniger als fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann in den Fällen des Absatzes 1 der Höhe nach oder auf einzelne Erstattungstatbestände (§ 4 Abs. 1) beschränkt werden.

(3) Die aufgrund einer Zusage nach Absatz 1 Nr. 1 gewährte Umzugsgkostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienst seines bisherigen Dienstherrn ausscheidet.

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§ 4
Arten der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt die Erstattung der

1. Beförderungsauslagen (§ 5)

2. Reisekosten (§ 6)

3. Mietentschädigung (§ 7)

4. Wohnungsvermittlungsgebühren (§ 8)

5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 9).

(2) 1Bei Umzügen aus Anlaß der Aufnahme und während des Lehrvikariats werden nur die nachgewiesenen Beförderungsauslagen bis zu einem durch Rechtsverordnung festzulegenden Höchstbetrag erstattet. 2Für jedes kindergeldberechtigende Kind sowie den Ehegatten erhöht sich der erstattungsfähige Höchstbetrag in Satz 1 um einen in der Rechtsverordnung festzulegenden Festbetrag.

Bei Umzügen aus Anlass der Aufnahme in das Pfarrvikariat und während dessen werden nur die Beförderungsauslagen nach § 5 erstattet.

[gestrichen ab 1. Juli 2013]
(3) Bei Umzügen aus Anlass der Aufnahme in den Probedienst als Pfarrerin oder Pfarrer und während des Probedienstes werden nur die Beförderungsauslagen nach § 5 erstattet.

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§ 5
Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erstattet.

(2) 1Als notwendige Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden höchstens die Kosten für die Beförderung von 70 Kubikmeter Umzugsgut erstattet. 2Zusätzlich werden für jede andere Person im Sinne des Absatzes 3, die auch nach dem Umzug noch zum Haushalt des Umziehenden gehört, weitere 10 Kubikmeter anerkannt, jedoch höchstens insgesamt 100 Kubikmeter.

(3) 1Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. 2Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, die ledigen ehelichen, nichtehelichen, für ehelich erklärten sowie an Kindes statt angenommenen Kinder und die Stiefkinder. 3Es gehören ferner dazu die nicht ledigen, in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder, Adoptiveltern und Pflegeeltern, wenn der Umziehende diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorrübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(4) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(5) 1Für einen Berufspacker werden die Auslagen für höchstens 10 Stunden ersetzt. 2Zusätzlich werden bei Verheirateten weitere 3 Stunden und für jedes Kind jeweils eine weitere Stunde ersetzt.

(6) Liegt die neue oder die alte Wohnung außerhalb der Landeskirche, so werden die Frachtkosten bis zu 300 Kilometern erstattet.

(7) 1Werden Umzüge in eigener Regie durchgeführt, wird für die Beförderungsauslagen eine Pauschale gezahlt. 2Die Höhe der Pauschale ist in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen.

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§ 6
Reisekosten

(1) Für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden die Fahrauslagen nach dem Dienstreisekostengesetz erstattet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung.

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§ 7
Mietentschädigung

(1) 1Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für drei Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. 2Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.

(2) 1Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezaht werden mußte. 2Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.

(3) Miete nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

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§ 8
Wohnungsvermittlungsgebühren

Die notwendigen nachgewiesenen Kosten für die Vermittlung einer angemessenen Mietwohnung werden bis zur Höhe von zwei Monatsmieten, gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, erstattet.

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§ 9
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) 1Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. 2Die Höhe der Vergütung nach Satz 1 ist in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen.

(2) Stehen für denselben Umzug mehreren Berechtigten nach diesem Gesetz Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt.

(3) 1Im Falle des § 2 Abs. 3 Nr. 5 kann für unabweisbare zusätzliche Ausgaben eine Pauschale gezahlt werden. 2Die Höhe der Pauschale ist in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen.

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§ 9a
Kostenträger

Die Umzugskosten sind von dem Rechtsträger zu erstatten, in dessen überwiegendem Interesse der Umzug erfolgt.

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§ 10
Rechtsverordnung

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen durch eine Rechtsverordnung zu treffen, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt sind, insbesondere zum Angebotsverfahren, zu den nach diesem Gesetz zulässigen Pauschalierungen und zur Klärung von Begrifflichkeiten.

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§ 11
Anwendung staatlichen Rechts

Für Ansprüche auf Trennungsgeld gilt § 12 Landesumzugskostengesetz entsprechend.

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§ 12
Übergangsvorschrift / Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das kirchliche Gesetz über die Umzugskosten der Pfarrer vom 29. Oktober 1975 (GVBl. S. 95) außer Kraft.

(2) Ist die Umzugskostenvergütung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesagt worden oder sind die Umzugsvorbereitungen aufgrund einer Maßnahme nach § 2 Abs. 3 nachweislich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden, so kann auf Antrag Umzugskostenvergütung nach dem bisherigen Recht gewährt werden, wenn der Umzug innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet ist. Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.

(3) Das Gesetz in der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Fassung ist auch für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst anzuwenden, die den Probedienst in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2013 aufnehmen.

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