März 2004

Elternzeit

Die Elternzeit (vor dem 1. Januar 2001: Erziehungsurlaub)  gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich intensiv ihren Kindern zu widmen. Sorgen um ihren Arbeitsplatz brauchen sie nicht zu haben. Es besteht Kündigungsschutz.
Arbeitnehmerinnen können Erziehungsurlaub im Anschluß an die Mutterschutzfrist nehmen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer.
Elternzeit kann bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden, sie kann in jedem Arbeitnehmerverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen.
Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit jedoch nicht.

Gemeinsame Elternzeit:
Beide Elternteile können bis zum 3. Geburtstag des jeweiligen Kindes die Elternzeit nehmen, wobei jeweils bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden kann.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist die Übertragung von einem Jahr Elternzeit auf die Zeit zwischen 3. und 8. Geburtstag des jeweiligen Kindes möglich (bisherige Möglichkeit: § 50 Abs. 1 BAT).

Fristen:
Die Anmeldefrist für Elterzeit beträgt 6 Wochen im Anschluß an den Mutterschutz (d.h. im Normalfall muss die Erklärung 14 Tage nach der Geburt abgegeben werden), in anderen Fällen 8 Wochen.

Einkommensgrenzen (vergleichbar mit Jahresnettoeinkommen):

Wichtigste Neuerung ist: Die Einkommensgrenzen für den Regelbetrag in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes werden für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, und für Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft auf 30.000 Euro pauschalisiertes Nettoeinkommen (bisher 51.130 Euro) abgesenkt. Bei Alleinerziehenden erfolgt eine Absenkung auf 23.000 Euro pauschalisiertes Nettoeinkommen (bisher 38.350 Euro).

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: Die bisherigen Einkommensgrenzen in den ersten sechs Lebensmonaten waren für den Regelbetrag so hoch, dass auch gut verdienende Eltern Erziehungsgeld erhielten. Dies entsprach nicht der sozialen Zweckbestimmung des Erziehungsgeldes. Die Neuregelung setzt darum die Einkommensgrenze in vertretbarem Umfang herab.

In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes besteht ein Anspruch auf das Budget, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 Euro und bei anderen Berechtigten 19.086 Euro nicht übersteigen. Die Nennung dieser Grenzen schafft mehr Sicherheit sowohl für die Eltern als auch für die Behörden. 

Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 Euro (bisher 16.470 Euro) und bei anderen Berechtigten 13.500 Euro (bisher 13.498 Euro) übersteigt.

Die Einkommensgrenzen erhöhen sich wie bisher für jedes weitere Kind um einen Betrag, der ab Geburtsjahrgang 2003 bei 3.140 Euro liegt.

Minderung des Erziehungsgeldes

Das Erziehungsgeld wird ab dem siebten Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die vorgenannten Einkommensgrenzen übersteigt. Die Sätze für die prozentuale Minderung werden zum 01.01.2004 erhöht: 

 

bis 31.12.2003

ab 1.1.2004

Regelbetrag

 4,2 v. H.

 5,2 v. H.

Budget

 6,2 v. H.

 7,2 v. H.


Einkommen

Das Einkommen, welches für die Berechnung des Erziehungsgeldes maßgebend ist, wird im Sinne der Haushaltskonsolidierung neu definiert: Die Abzugspauschalen, die bisher 27 bzw. 22 v.H. der Einkünfte betragen, werden auf 24 bzw. 19 v. H. der Einkünfte reduziert.

Solche Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, etc. (§ 2 Abs. 2 BErzGG) gelten bei der Berechnung des Erziehungsgeldes ab 01.01.2004 als Einkommen.

Insbesondere Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung sollen auch weiterhin bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden. Daher wird explizit darauf hingewiesen, dass Einkünfte die gemäß §§ 40 bis 40b EStG pauschal versteuert werden können, nicht anzurechnen sind.

Das für das Erziehungsgeld maßgebliche Einkommen, das schon bisher um den Pauschbetrag für die Behinderung eines Kindes gemindert wurde, wird jetzt auch um den Pauschbetrag für einen Elternteil mit Behinderung gemindert.

Maßgeblicher Zeitraum

Für die Berechnung des Erziehungsgeldes werden künftig im ersten Lebensjahr des Kindes die Einkünfte des Weiterarbeitenden im Kalenderjahr vor der Geburt und für das zweite Lebensjahr die Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt zugrunde gelegt. Dies wird für die Familien, Arbeitgeber und die Verwaltung zu einer Verbesserung und Vereinfachung führen, da dann die insbesondere für Personalstellen und Erziehungsgeldstellen aufwendige Prognoseberechnung entfällt und nicht künftig erzieltes Einkommen Grundlage der Berechnung sein wird.

Budget-Angebot für das Erziehungsgeld:
Der Erziehungsgeldbezug kann auf ein Jahr beschränkt werden, um bis zum ersten Geburtstag monatlich bis zu € 450 anstatt bis zum zweiten Geburtstag monatlich bis zu € 300 zu erhalten (Einkommensgrenzen beachten!)

Eine über die gesetzliche Elternzeit hinausgehende Möglichkeit, sich - ohne Bezahlung aber mit Arbeitsplatzgarantie - der Erziehung zu widmen, besteht im tariflichen

oder durch die Reduzierung des Anstellungsgrades
 

=>                                             Bundeserziehungsgeldgesetz
=>                      Anspruchsvoraussetzungen für Elternzeit
=>           Zuwendung (Weihnachtsgeld) während der Elternzeit

INFO: Beratungsstellen der Diakonischen Werke und
            Sozial- und Jugendamt