Kirchengewerkschaft
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März 2012

Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt

für die mit vollem Deputat beschäftigten Beamten zur Zeit 41 Stunden,
für die anderen Mitarbeitenden 39 Stunden im Bereich des TVöD
und der AVR.

In der Regel wird diese Wochenarbeitszeit auf 5, bei einigen Mitarbeitenden auch auf 6 oder gar 7 Wochentage verteilt.
Die genaue Einteilung der Arbeitszeit wird per Arbeitsvertrag oder Dienstplan geregelt, wobei gesetzliche Vorschriften (=> Arbeitszeitgesetz [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]) und tarifvertragliche Regelungen (TVöD bzw. AVR) eingehalten werden müssen.

Die detaillierte Arbeitseinteilung nach Dienstplan, wie es beispeilsweise im Krankenhaus erforderlich ist, läßt den einzelnen Mitarbeitenden wenig eigenen Spielraum. Dieser Nachteil wird durch Zeitzuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten oder für angeordnete Überstunden teilweise ausgeglichen. Bei einer flexibel geregelten Arbeitszeit, wie sie im EOK praktiziert wird, fallen hingegen per Definition in der Regel keine Überstunden an. Zumindest sollte darauf geachtet werden, dass die Mehrarbeit im Rahmen der Dienstvereinbarung erledigt und durch entsprechende freie Zeit wieder ausgeglichen wird.

Zum Thema "flexible Arbeitszeit" hat das Zeitbüro NRW eine interessante Broschüre herausgegeben. Die Broschüre kann heruntergeladen werden:

=> download: "flexible Arbeitszeiten" (1,41 MB)

Zählt das An- und Ausziehen von Berufsbekleidung zur Arbeitszeit?

Im Dezember 2010 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass das An- und Ausziehen der Polizeiuniform für Polizeibeamte nicht zu deren Arbeitszeit zähle. Das An- und Ausziehen der Uniform sei der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen, während das Mitführen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände allein in der Interessensphäre des Dienstherrn liege und nur der Herstellung der Einsatzbereitschaft diene und somit der Arbeitszeit zuzurechnen sei.
=> Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1546/10 [externer link / öffnet in eigenem Fenster]

Fraglich ist, ob sich diese Entscheidung auch auf die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse übertragen lässt:
Das Ausrüsten und Ablegen von personlicher Schutzausrüstung (z.B. für das Arbeiten in infektionsbedrohter Umgebung oder für besondere Arbeiten mit Maschinen) dient zwar dem eigenen Schutz und Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG), ist jedoch nach den Regelungen des Arbeitsschutz vorrangig Aufgabe und Verantwortung des Arbeitgebers.

Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht muss jedoch unterschieden werden, ob das Tragen spezieller Kleidung auch schon auf dem Weg zur und von der Arbeit zumutbar ist, ob es Betrieb- oder Dienstvereinbarungen dazu gibt, ob tarifvertraglich dazu etwas geregelt wurde oder ob einzelvertraglich Regelungen bestehen.

Siehe dazu folgende Urteile:
=> BAG, Urteil vom 11. 10. 2000 - 5 AZR 122/99 [externer link / öffnet in eigenem Fenster]
=> BAG, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 ABR 54/08 [externer link / öffnet in eigenem Fenster]

siehe dazu auch:
=> Schutzkleidung bei PflegeWiki [externer link / öffnet in eigenem Fenster]

=> Arbeitszeitgesetz [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]
=> TVöD
=> AVR
=> Freizeiten - Zeitausgleich
=> Zeitzuschläge

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