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November 2018

Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/94 *
über die Rechtsverhältnisse
der Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten
in der stationären Behinderten-/ Alten-/ Jugendhilfe
(AR-VP/BAJ)

Vom 23. Februar 1994 (GVBl. S. 49),
geändert durch Artikel 3 Arbeitsrechtsregelung vom 14. September 2005, GVBl. 13/2005, S. 187,
geändert durch Artikel 11 Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2005 (AR-Umstellung), GVBl 3/2006, S. 79,
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. November 2012, GVBl 2/2013 S. 22,
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. April 2016, GVBl 9/2016, S. 154,
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Juni 2016, GVBl 9/2016, S. 162,
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. November 2017, GVBl 4/2018, S. 124,
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Mai 2018, GVBl 8/2018, S. 203.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten für den Beruf

  1. der Heilerziehungspflegerin / des Heilerziehungspflegers,
  2. der Heilerziehungshelferin / des Heilerziehungshelfers bzw. der Heilerziehungsassistentin / des Heilerziehungsassistenten,
  3. der Altenpflegerin / des Altenpflegers,
  4. der Altenpflegehelferin / des Altenpflegehelfers,
  5. der Jugend- und Heimerzieherin / des Jugend- und Heimerziehers.

§ 2
Inhalt und Zweck des Vorpraktikantenverhältnisses

(1)   Im Mittelpunkt des Vorpraktikantenverhältnisses steht die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung (Anmerkung 1).

(2)   Das Vorpraktikantenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits- und Tarifrechts, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art.

§ 3
Rechtsgrundlagen

Auf das Vorpraktikantenverhältnis finden folgende Bestimmungen sinngemäß Anwendung:

  1. vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - die Bestimmungen der §§ 4 bis 6, 8a, 11 bis 12a, 14 und
  2. vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - die Bestimmungen der §§ 7, 9, 10 und 11

in den jeweils geltenden Fassungen, soweit im Folgenden keine ergänzende bzw. abweichende Regelungen getroffen werden.

Im Übrigen findet § 26 i. V. m. den §§ 10 bis 23 und 25 des Berufsausbildungsgesetzes und § 6 der AR-Ausbi/Prakt in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 4
Dauer des Vorpraktikantenverhältnisse
s

 (1)   Die Dauer des Vorpraktikantenverhältnisses richtet sich nach der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegten oder nach der von der Ausbildungsstätte geforderten Dauer.

(2)   Die Probezeit beträgt drei Monate, soweit keine kürzere Probezeit vereinbart wird.

(3)   Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraums an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig um höchstens ein Jahr verlängert werden.

§ 5
Beendigung des Vorpraktikantenverhältnisses

(1)   Während der Probezeit kann das Vorpraktikantenverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2)   Nach der Probezeit kann das Vorpraktikantenverhältnis nur gekündigt werden

  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von der Vorpraktikantin/dem Vorpraktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er das Praktikum aufgibt oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

(3)   Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4)   Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 6
Vergütung

(1) Die Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet.

(2) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten nach § 1 Nr. 1 erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil - Pflege - richtet. Die Vergütung beträgt

1. Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.

(3) Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD.

(4) Die Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten von der nach Absatz 1 zustehenden Vergütung eine jährliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 TVAöD - Allgemeiner Teil - mit Ausnahme dessen Absatz 5.

§ 7
Inhalt des Vorpraktikantenvertrages

Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

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 Anmerkungen:

 *   Für den Bereich der verfassten Kirche

Anmerkung 1:

  1. Die Vorpraktikanten sollen während ihres Vorpraktikums die berufsspezifischen Tätigkeiten kennenlernen.
  2. Die Vorpraktikanten sollen an ihrem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz mitarbeiten, ohne dass ihnen die Verantwortung für einen Bereich oder für zu betreuende Personen obliegt.
  3. Die Vorpraktikanten sollen nicht ohne Aufsicht an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
  4. Den Vorpraktikanten ist während des Praktikums Gelegenheit zu geben, verschiedene Bereiche der Einrichtung kennenzulernen und an nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen bzw. an geeigneten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

=> Anlage zu § 7: Mustervertrag [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]
=> Berufsbildungsgesetz
=> zum Rundschreiben des EOK zur Änderung vom 29. November 2017

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