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Dezember 2018

Arbeitsrechtsregelung für privatrechtliche Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse
(AR-Ausbi/Prakt)

vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 83)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. März 2010 (GVBl. 5/2010 S. 98)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. März 2012 (GVBl. 7/2012 S. 139)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Dezember 2014 (GVBl. 2/2015 S. 24)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Oktober 2016 (GVBl. 13/2016 S. 234)
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Dezember 2018 (GVBl. )

Inhalt (nicht amtlich):

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung von Tarifverträgen für Ausbildungsverhältnisse
§ 3 Anwendung von Tarifverträgen für Praktikantenverhältnisse
§ 4 Anwendung von Arbeitsrechtsregelungen für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten
§ 5 Anwendung der AR-OPraktikum und der Praktikantenrichtlinie Bund
§ 6 Ausschlussfrist
§ 7 Inkrafttreten


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die privatrechtlichen Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.

(2) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.

(3) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Ausbildungs- und Praktikantenverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. Für Sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

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§ 2 Anwendung von Tarifverträgen für Ausbildungsverhältnisse

(1) Auf die privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisse finden Anwendung:

1. der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil – mit seinen Anlagen 1 bis 4 für den Bund sowie
2. die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - und – Besonderer Teil Pflege – mit Anlage 5

in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Auszubildende der Krankenpflegehilfe und der Altenpflegehilfe erhalten ein Ausbildungsentgelt in Höhe des in § 8 Abs. 1 S. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - festgelegten Betrages im ersten Ausbildungsjahr.

(3) Werden die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe durch Anschlusstarifvertrag zum TVöD geregelt, findet dieser Tarifvertrag Anwendung. Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Absatzes 2 dann außer Kraft.

(4) Studierenden der Dualen Hochschulen bzw. Berufsakademien, mit denen ein Ausbildungsvertrag über die praktischen Ausbildungen abgeschlossen wurde, ist eine Ausbildungsvergütung in entsprechender Anwendung des § 8 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Im Übrigen findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. Die Studierenden der Dualen Hochschulen bzw. Berufsakademien unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

[ab 1. März 2018 aufgehoben]

(5) Für Praktikantinnen und Praktikanten der Praxisintegrierten Ausbildung zum Beruf der Erzieherin bzw. des Erziehers (PIA) findet der TVAöD - Besonderer Teil BBiG - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

(5) - aufgehoben -

(6) Wird einer der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.

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§ 3 Anwendung von Tarifverträgen für Praktikantenverhältnisse

[Fassung bis 30. November 2009]
(1) Für die privatrechtlichen Praktikantenverhältnisse

1. der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluß des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung vorauszugehen hat,
2. der Erzieherin/des Erziehers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung vorauszugehen hat,
3. der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung vorauszugehen hat sowie
4. der weiter unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten fallenden Praktikantenverhältnisse

finden der Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005*) sowie der Tarifvertrag über eine Zuwendung an Praktikanten vom 12. Oktober 1973 in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung.

[Fassung ab 1. Dezember 2009]
(1) Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

[Fassung bis 31. März 2010]
(2) Auf die Praktikantenverhältnisse für die Berufe der Haus und Familienpflegerin und der Dorfhelferin sowie für die Berufe der Altenpflegerin/des Altenpflegers und der Heilerziehungspflegerin/ des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung finden die in Absatz 1 genannten Tarifverträge sinngemäß Anwendung.

[Fassung ab 1. April 2010]
Auf die Praktikantenverhältnisse für die Berufe der Haus und Familienpflegerin, der Dorfhelferin und für die Berufe der Altenpflegerin/des Altenpflegers und der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung sowie für das Praktikanten-verhältnis zur kirchlichen Anerkennung der Ausbildung in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik findet der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag sinngemäß Anwendung.

Praktikantinnen/Praktikanten für die Berufe der Haus- und Familienpflegerin und der Dorfhelferin erhalten eine Vergütung wie Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Kinderpflegerin.

Praktikantinnen/Praktikanten für die Berufe der Altenpflegerin/des Altenpflegers und der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung erhalten eine monatliche Vergütung wie Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Erzieherin/des Erziehers.

[neu ab 1. April 2010]
Praktikantinnen/Praktikanten zur kirchlichen Anerkennung der Ausbildung in der Ge-meindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik erhalten ein monatliches Praktikantenentgelt in Höhe von 80% des jeweiligen Entgelts der Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TVöD Bund. Das Praktikum wird auf die Stufenlaufzeit nach TVöD angerechnet.

[Fassung bis 30. November 2009]
(3) Wird einer der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.

[Fassung ab 1. Dezember 2009]
(3) Wird der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.

Für das nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg im Rahmen eines Anpassungslehrgangs zu leistende Praktika für die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher findet der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag entsprechend Anwendung.

§ 4 Anwendung von Arbeitsrechtsregelungen für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten

Es gelten folgende Arbeitsrechtsregelungen:

1. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten(AR-VP/KiTa),
2. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe (AR-VP/BAJ) und
3. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe im Bereich der AVR Anwender (AR-VP/AVR)

in den jeweils geltenden Fassungen.

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§ 5 Anwendung der AR-OPraktikum und der Praktikantenrichtlinie Bund

(1) Auf das Orientierungspraktikum findet die Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und –praktikanten (AR-OPraktikum) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für nicht unter §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 fallende Praktikantenverhältnisse sind die Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund) vom 1. Januar 2015 und die hierzu durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. März 2015 Az.: D 5- 31005/8#1 ergangenen Hinweise in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.

Kommentar zu den Änderungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 sowie § 5 Abs. 2 und 3 (Inkraftreten am 1. Mai 2012)

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§ 6 Ausschlussfrist

Ansprüche aus einem Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis nach dieser Arbeitsrechtsregelung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

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§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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*) Der Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten verweist in § 1 Abs. 1 Buchst. a auf die Weitergeltung des Tarifvertrags über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991. Weiter sind in § 2 zu den Ansprüchen auf Verheiratetenzuschlag und vermögenswirksame Leistungen Sonderregelungen getroffen.

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