Kirchengewerkschaft
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September 2017

Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern (RVO – RDR)

Vom 29. Juli 2003 (GVBl. Nr. 9/2003 S.125)
geändert am 11. Dezember 2007 (GVBl. Nr. 2/2008 S. 33)
geändert am 26. Mai 2009 (GVBl. Nr. 7/2009 S. 77),
geändert am 16. August 2011 (GVBl. Nr. 13/2011 S. 228),
geändert am 25. November 2014 (GVBl. Nr. 2/2015 S. 20) [Neufassung]
zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (GVBl. Nr. 4/2017 S. 54)
[Altfassung siehe unten]


§ 1 Regelstundenmaß
§ 2 Ermäßigungen
§ 3 Übergangsregelung
Artikel 2 - Inkrafttreten

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 16 des kirchlichen Gesetzes über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. April 2000 (GVBl. S. 114) folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Regelstundenmaß

(1) Das Regelstundenmaß kirchlicher Religionslehrerinnen und Religionslehrer und der Pfarrerinnen und Pfarrer, die hauptamtlich evangelische Religion an den Schulen unterrichten (im Folgenden Lehrerinnen und Lehrer), beträgt bei Unterrichtserteilung an

1. Gymnasien

a) für Lehrkräfte im höheren Dienst
= 25 Wochenstunden,
b) für Lehrkräfte im gehobenen Dienst
= 27 Wochenstunden,

2. beruflichen Schulen
= 25 Wochenstunden,

3. Waldorfschulen
= 26 Wochenstunden,

4. Sonderschulen
= 26 Wochenstunden,

5. Haupt- und Realschulen
= 27 Wochenstunden,

6. Grundschulen
= 28 Wochenstunden,

7. Gemeinschaftsschulen (§ 8 a Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz)
= 27 Wochenstunden,

(2) Wird an mehreren Schularten unterrichtet, ist das Regelstundenmaß anteilmäßig zu berechnen. Wenn aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung nicht dem Regelstundenmaß entspricht, ist der erforderliche Ausgleich spätestens im darauf folgenden Schuljahr vorzunehmen.

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§ 2 Ermäßigungen

(1) Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde.

(2) Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.

(3) Jede Lehrkraft mit reduziertem Deputat ist teilzeitbeschäftigt.

(4) 1Bei allen Lehrkräften im Sinne von Absatz 3 ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 und Absatz 2 anteilig entsprechend deren Beschäftigungsumfang. 2Anteilige Ansprüche auf Altersermäßigung werden ausschließlich finanziell ausgeglichen.

(5) 1Erteilen Lehrerinnen und Lehrer regelmäßig Unterricht außerhalb ihrer Stammschule (Schule mit überwiegendem Einsatz) und erhöht sich dadurch der Zeitaufwand, der üblicherweise zum Erreichen der Stammschule erforderlich ist, um mehr als fünf Zeitstunden im Monat, so erhalten sie für einen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden eine Anrechnung von einer Wochenstunde im Monat.
[ab 1. August 2016] 2Abweichend dazu und unabhängig vom konkreten Zeitaufwand erhalten Lehrkräfte in der Kursstufe an allgemein bildenden und beruflichen Gymnasien mit regelmäßigem Unterrichtseinsatz in mehr als zwei Schulen die Anrechnung von einer Wochenstunde im Monat. 3Für alle anderen Lehrkräfte greift diese Reduzierung bei einem regelmäßigen Unterrichtseinsatz in mehr als drei Schulen.

(6) Im Übrigen können Ermäßigungen, Anrechnungen, Freistellungen oder Arbeitsbefreiungen in entsprechender Anwendung der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden.

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§ 3 Übergangsregelung

(1) Ermäßigungen, die Lehrerinnen und Lehrern auf der Basis kirchlichen Rechts bereits im Schuljahr 2013/14 gewährt sind, bleiben bestehen.

(2) Für kirchliche Lehrkräfte, deren Anspruch auf Ausgleich ihrer Vorgriffsstunde im Schuljahr 2014/15 noch nicht befriedigt ist, gilt § 2 RVO-RDR in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung fort.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. August 2016 in Kraft.

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A L T E     F A S S U N G

§ 1 Regelstundenmaß
§ 2 Vorgriffsstunde
§ 3 Ermäßigungen
§ 4 Inkrafttreten

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 16 des kirchlichen Gesetzes über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. April 2000 (GVBl. S. 114) folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Regelstundenmaß

(1) Die Wochenstundenzahl kirchlicher Religionslehrerinnen und Religionslehrer (im folgenden Lehrerinnen und Lehrer) beträgt bei Unterrichtserteilung an

1. Gymnasien

a) für Lehrkräfte im höheren Dienst
= 25 W.Std.
b) für Lehrkräfte im gehobenen Dienst
= 27 W.Std.

2. beruflichen Schulen
= 25 W.Std.

3. Waldorfschulen
= 26 W.Std.

4. Sonderschulen
= 26 W.Std.

5. Haupt- und Realschulen
= 27 W.Std.

6. Grundschulen
= 28 W.Std.

(2) Wird an mehreren Schularten unterrichtet, ist das Regelstundenmaß anteilmäßig zu berechnen. Wenn aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung nicht dem Regelstundenmaß entspricht, ist der erforderliche Ausgleich spätestens im darauf folgenden Schuljahr vorzunehmen.

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§ 2 Vorgriffsstunde

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 erhöht sich in den Schuljahren 1998/99 bis einschließlich 2002/03 das Regelstundenmaß um eine Wochenstunde (Vorgriffsstunde), und zwar für die

1. Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen von 28 auf 29 Wochenstunden,

2. Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen von 27 auf 28 Wochenstunden,

3. Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen von 27 auf 28 Wochenstunden,

4. Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen von 26 auf 27 Wochenstunden.

(2) Absatz 1 gilt für die Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres (1. August) das 30. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind die Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres 1998/99 das 50. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum bis einschließlich 1. August 1948).

(3) Ausgenommen sind außerdem die schwerbehinderten Lehrerinnen und Lehrer (§ 1 Schwerbehindertengesetz), die zu Beginn des Schuljahres 1998/99 schwerbehindert waren.

Fassung bis 30. November 2007
(4) Für die Lehrerinnen und Lehrer, die zur Leistung der Vorgriffsstunde verpflichtet waren, verringert sich das Regelstundenmaß nach § 1 (Stand: Schuljahr 1997/98) ab dem Schuljahr 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Wochenstunde (Ausgleich). Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Lehrerinnen bzw. Lehrer vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt waren. Für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer bildet das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung/Vergütung. Lehrerinnen und Lehrer, die im Schuljahr 2008/09 das 58. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag den Ausgleich zusammen gefasst (zum Beispiel in einem Schuljahr) erhalten

neu ab 1. Dezember 2007
(4) Für die Lehrerinnen und Lehrer, die zur Leistung der Vorgriffsstunde verpflichtet waren, verringert sich das Regelstundenmaß nach § 1 (Stand: Schuljahr 1997/98) ab dem Schuljahr 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Wochenstunde (Ausgleich). Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Lehrerinnen bzw. Lehrer vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt waren. Für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer bildet das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß in den betreffenden Jahren die Bezugsgröße für die Besoldung/Vergütung. Lehrerinnen und Lehrer können auf Antrag den Ausgleich nach Ablauf des betreffenden Schuljahres zusammngefasst erhalten (zum Beispiel nach Ablauf dreier betreffender Schuljahre drei Wochenstunden) oder die Rückgabe der Vorgriffsstunde auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen.

(5) Für Zeiten einer Beurlaubung (zum Beispiel gemäß §§ 153b, 153c Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz, § 14 Urlaubsverordnung, § 1 Erziehungsurlaubsverordnung), Zuweisung (gem. § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz) oder Abordnung (an eine Stelle außerhalb des Geltungsbe­reichs der Nr. 1 gemäß § 37 Landesbeamtengesetz) der Lehrerinnen bzw. der Lehrer, die in den Schuljahren 1998/99 bis 2002/03 mindestens ein Schuljahr umfassen, wird kein Aus­gleich nach Absatz 4 gewährt. Fallen solche Zeiten ab dem Schuljahr 2008/09 an, wird der Ausgleich nach Absatz 4 entsprechend zeitversetzt und gegebenenfalls zusammen gefasst gewährt. Andere Zeiten einer befristeten Abwesenheit (zum Beispiel Krankheit) bleiben unberücksich­tigt.

Fassung bis 30. November 2007
(6) Scheidet die Lehrerin bzw. der Lehrer vorzeitig aus (zum Beispiel Beendigung des Beamtenverhältnisses, Dienstherrenwechsel, Urlaub gemäß § 153c Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz), ohne den Ausgleich nach Absatz 4 vollständig in Anspruch genommen zu haben, kann kein Ausgleich in Geld erfolgen.

neu ab 1. Dezember 2007
(6) Scheidet die Lehrerin bzw. der Lehrer vorzeitig aus dem Dienst aus, ohne den Ausgleich nach Absatz 4 vollständig in Anspruch genommen zu haben, kann ein Ausgleich in Geld erfolgen. Der Ausgleich wird auch rückwirkend gewährt.

(7) Lehrerinnen bzw. Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, die vor Beginn des Schuljahres 1998/99 das 50. Lebensjahr vollendet haben, schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer (vgl. Absatz 3) sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer, Technische Lehrerinnen und Lehrer, Sportlehrerinnen und Sportlehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen können in die vorliegende Regelung auf Antrag einbezogen werden. Absätze 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.

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§ 3 Ermäßigungen

(1) Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrerinnen bzw. Lehrer aller Schularten – einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden – ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde.

(2) Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrerinnen bzw. Lehrer aller Schularten – einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden – ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.

(3) Das Regelstundenmaß anderer teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde.

(4) Erteilen Lehrerinnen und Lehrer regelmäßig Unterricht außerhalb ihrer Stammschule (Schule mit überwiegendem Einsatz), und erhöht sich dadurch der Zeitaufwand, der üblicherweise zum Erreichen der Stammschule erforderlich ist, um mehr als fünf Zeitstunden im Monat, so erhalten sie für einen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden eine Anrechnung von einer Wochenstunde im Monat.

(5) Im Übrigen können Ermäßigungen, Anrechnungen, Freistellungen oder Arbeitsbefreiungen in entsprechender Anwendung der Verwaltungsvorschrift über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden.

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§ 4 In-Kraft-Treten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2003 (die Änderungen zum 1. Dezember 2007), (die Neufassung des § 3 zum 1. August 2009)in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern vom 5. Mai 1998 (GVBl. S. 109) außer Kraft

Übergangsregelung vom 26. Mai 2009
Zur Vermeidung besonderer Härten erhalten vollbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 RVO-RDR - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden -, die im Schuljahr 2007/08 oder 2008/09 das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Wochenstunde Altersermäßigung.

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