Kirchengewerkschaft
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Oktober 2010

März 2007

1. August 2006: Überleitung der Ärztinnen und Ärzte

Die vom Geltungsbereich des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) – in der Fassung vom 1. August 2006 erfassten Beschäftigten werden am 1. August 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen in diesen Tarifvertrag übergeleitet:

  1. 1Für die Überleitung werden Ärztinnen und Ärzte, die sich nicht in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden und Entgelt
       - der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 erhalten, der Entgeltgruppe I,
       - der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 sowie Entgeltgruppe 15 Stufen 5 und 6 erhalten, der Entgeltgruppe II
    zugeordnet. 2Die Stufenzuordnung sowie der weitere Stufenaufstieg richten sich nach den Regelungen des BT-K.
  2. 1Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet sind, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet sind, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet. 2Für die Stufenzuordnung wird das im Monat Juli 2006 zustehende Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ-VKA) um den Faktor 0,0775 (Tarifgebiet West) bzw. den Faktor 0,0375 (Tarifgebiet Ost) erhöht.
  3. 1Ärztinnen und Ärzte werden gemäß der Regelungen des § 51 BT-K einer Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt nach Ziffer 2 die sich nach Satz 1 ergebende Stufe, werden diese Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 3Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe, werden Beschäftigte abweichend von Satz 2 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BT-K.
  4. Das Vergleichsentgelt gemäß vorstehendem Ziffer 2 wird bei Ärztinnen und Ärzten, die im Monat Juli 2006 Anspruch auf eine Zulage gemäß § 51 Abs. 4 BT-K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung hatten, um 250,00 Euro, jedoch höchstens bis zu einem gesamten Vergleichsentgelt in Höhe von 5.765,00 Euro im Tarifgebiet West bzw. 5.301,00 Euro im Tarifgebiet Ost, erhöht, soweit diesen Ärztinnen und Ärzten keine Zulage gemäß § 51 Abs. 4 BT-K in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung gezahlt wird.
  5. Abweichend von § 52 Abs. 4 wird 2006 die Einmalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat Dezember ausgezahlt.
  6. Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2006 eine anteilige Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVÜ-VKA – ohne Anwendung des Absatz 3 Nr. 2 - für die Monate Januar bis Juli 2006 in der Höhe, die die Ärztin/ der Arzt erhalten hätte, wenn die Jahressonderzahlung bereits im Juli 2006 fällig gewesen wäre.
  7. 1Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2006 im Tarifgebiet West eine Ausgleichszahlung in Höhe von 9,22 v.H. des Tabellenentgelts für den Monat Juli 2006 zuzüglich 255,65 Euro. 2§ 20 Abs. 4 TVöD findet entsprechend Anwendung.
  8. 1Bis zum 31. Dezember 2006 haben bisher vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Stunden/Woche zu vereinbaren. 2Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. 3Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann auf- oder abgerundet werden.

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